Gewässerordnung Keckforst

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages diese Gewässer-ordnung anzuerkennen.

1. Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Nistplätze brütender Vögle sind vor Störungen zu bewahren. Das Verhalten aller Sportfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen untereinander.

Jeder Sportfischer hat bei Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere mit sich zu führen. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.

Gesetzlich verlangte Ausweise:

– der gültige Fischereischein

– der gültige Erlaubnisschein zum Fischfang für das entsprechende Gewässer

Vereinsintern verlangte Ausweise und Dokumente:

– der gültige Fischereischein

– der gültige Erlaubnisschein zum Fischfang für das entsprechende Gewässer

Der Vermerk ‚gültig‘ bedeutet in diesem Fall, dass das entsprechende Dokument für das aktuelle Kalenderjahr entsprechend von einer befugten Person (Stadtverwaltung/Vorstand) unterschrieben und abgestempelt ist.

2. Bei der Begegnung am Angelgewässer ist den Angelsportlern die sich durch Vorzeigen Ihres Fischereierlaubnisscheins ausweisen der eigene Fischereierlaubnisschein auf Verlangen vorzuzeigen. Den Gewässerwarten, Fischereiaufsehern oder Mitgliedern des Vorstandes müssen bei Kontrollen der Fischereierlaubnisschein und die Fangliste ausgehändigt und nach Aufforderung die gefangenen Fische zur Überprüfung der Mindestmaße vorgezeigt werden. Grundsätzlich ist den Aufforderungen der Gewässerwarte und den Mitgliedern des Vorstandes Folge zu leisten. Unbeaufsichtigte Angelgeräte werden eingezogen.

3. Die Mindestmaße & Schonzeiten für Edelfische am Vereinsgewässer sind:

FischartMindestmaßSchonzeit
Aal60 cm01.10. – 31.03.
Hecht60 cm15.02. – 30.04.
Barsch25 cm01.04. – 31.05.
Karpfen35 cmkeine
Schleie30 cmkeine
Zander50 cm01.04. – 31-05

Während der Schonzeit für die Raubfischarten (Hecht/Barsch/Zander) ist es verboten Kunstköder aller Art oder Köderfische zu verwenden.

Von den genannten Fischarten darf abgesehen vom Barsch pro Tag und Angler nur 1 Fisch entnommen werden. Bei Barschen liegt die Fangbegrenzung bei 3 Fischen pro Tag und Angler.

4. Es darf Grundsätzlich mit 3 Handangeln geangelt werden. Diese sind ständig zu beaufsichtigen. Entfernt sich ein Vereinsmitglied mehr als 10 Meter von seinem Angelplatz sind die Angeln einzuholen.

Stellnetze und Reusen aller Art sind grundsätzlich verboten, es sei denn der Vorstand genehmigt dies zu besonderen Zwecken (z.B. für Maßnahmen zur Erhaltung der Gewässerbiologie).

Die Nutzung von Angelbooten ist grundsätzlich verboten, es sei denn der Vorstand genehmigt diese zu besonderen Zwecken (z.B. Arbeitseinsätze, Echolot-Vermessung).

Im Falle einer Ausnahmegenehmigung muss es dabei sich um ein im Verein registriertes Boot handeln die Verwendung muss unter den für das Boot vorgeschriebenen Auflagen erfolgen.

Die Nutzung von Futterbooten ist erlaubt, es ist jedoch stets darauf zu achten, damit keine anderen Vereinsmitglieder bei der Ausübung ihrer Angelei zu behindern.

Wenn angefüttert wird hat dies in einem angemessenen Verhältnis zu erfolgen, damit eine durch die Fütterung entstehende Gewässerbelastung weitgehend verhindert wird.

5. Jedem Fischbesatz muss eine Gewässerbewertung durch den Vorstand vorausgehen. Ist Fischbesatz notwendig müssen die Besatzfische aus gesunden und kontrollierten Beständen sowie möglichst aus der Umgebung stammen. Besatz mit Kreuzungen, Zierfischen oder genetisch veränderten Fischen ist grundsätzlich verboten.

6. Das Baden im Gewässer ist strengsten verboten.

7. Das Aufstellen von Zelten und Angelschirmen sind im Rahmen der Angelei erlaubt.

8. Das Anlegen von Feuerstellen und das Grillen sind strengstens verboten.

9. Das eigenmächtige Anlegen von Angelstellen ist verboten.

10. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet seinen Müll und Unrat fachgerecht zu entsorgen.

11. Das Landesfischereigesetz findet in allen Punkten Anwendung und ist zwingend einzuhalten.

Bei Zuwiderhandlung dieser Gewässerordnung behält sich der Vorstand den Ausschluss des zuwiderhandelnden Vereinsmitgliedes aus dem Verein vor.

Diese Gewässerordnung tritt mit Wirkung zum 15.03.2025 in Kraft.